PPWR – Was sich jetzt für Verpackungen ändert

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist seit Anfang 2025 in Kraft und gilt ab 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. 

Als EU-Verordnung ersetzt sie die bisherige Verpackungsrichtlinie und große Teile nationaler Regelungen. Unternehmen müssen Verpackungen künftig deutlich detaillierter dokumentieren, kennzeichnen und hinsichtlich Nachhaltigkeitskriterien nachweisbar optimieren.

Die PPWR verfolgt vier zentrale Ziele

Verpackungsabfälle reduzieren

Recyclingfähigkeit steigern

Rezyklateinsatz erhöhen

Wiederverwendungsquoten etablieren


Die Umsetzung der PPWR erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, so dass nicht alle Vorgaben von Anfang an erfüllt werden müssen. Trotzdem bereiten sich unsere Kunden darauf vor. Besonders herausfordernd: Viele technische Details werden erst bis 2027–2028 durch delegierte Rechtsakte präzisiert. 

Nachfolgendes Schaubild zeigt, welche Vorgaben in welchem Zeithorizont greifen.

TERMINTo-Do
11. Februar 2025
  • Inkrafttreten der PPWR
Ab 12. August 2026
  • Konformitätserklärung (Art.39)
  • Identifikationskennzeichnung (Art. 15 Abs. 5) Typen-, Chargen-, Seriennummer
  • Erzeugerkennzeichnung (Art. 15, Abs. 6) Name, Handelsname, Handelsmarke, Adresse, E-Mail, …
  • Stoffe in Verpackungen (Art. 5)
Ab 12. August 2028
  • Kennzeichnungspflicht (Art. 12) Material & Sortierhinweise durch Piktogramme
Ab 2030
  • Nur noch Verpackungen mit mind. 70% Recyclingfähigkeit dürfen in Verkehr gebracht werden
  • Leistungsstufen A, B & C zählen
  • Einsatz von Rezyklatquoten bei Kunststoffverpackungen
  • Minimierung von Verpackungen, Leerraumregelung
  • Verbot bestimmter Verpackungsarten
  • Wiederverwendungsziele
  • Reduzierung Verpackungsabfälle um 5%
2035
  • Stufe A, B & C bei Recyclingfähigkeit und Recycled at Scale (RaS)
  • Reduzierung Verpackungsabfälle um 10%
2038
  • Nur noch Stufe A & B bei Recyclingfähigkeit (mind. 80%) erlaubt
2040
  • Verschärfung der Mindestrezyklatquoten bei KS-Verpackungen
  • Reduzierung der Verpackungsabfälle um 15%

Die Pflichten, die sich für Unternehmen aus der PPWR ergeben sind abhängig von Verpackungstyp, Rolle des Marktteilnehmers, der Materialfraktion und des zu verpackenden Produkts (Food/Non-Food).

Die Rollenverteilung

Wer ist wer, im Sinne der PPWR

ROLLENBESCHREIBUNGPFLICHTEN
Lieferant
(Supplier)
Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.Informations- und Dokumentationspflicht; dem Erzeuger alle Informationen zur Verfügung geben, die dieser zum Nachweis der Konformität benötigt, verständlich und in geeigneter Form (Papier / elektronisch).
Erzeuger
(Manufacturer)
Ist jede Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt. Üblicherweise ist es die Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder unter der eigenen Marke entwickelt oder herstellen lässt und zwar unabhängig davon, ob auf der Verpackung oder dem Produkt zusätzlich andere Marken sichtbar sind.
 
  • Nur konforme Verpackungen in Verkehr bringen (gemäß Art. 5–12)
  • Typprüfung/Chargen-/Seriennr.; Namen/Anschrift/Kontakt
  • Konformitätserklärung & techn. Dokumentation erstellen, mind. 5 Jahre aufbewahren
Hersteller
(Producer)
Ist jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats herstellt (inkl.  e-commerce) oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein.
  • Registrierungspflicht in jedem Mitgliedstaat in dem erstmalig bereitgestellt bzw. auspackt wird und wo die Verpackung als Abfall anfällt
  • Übernahme der erweiterten Hersteller-verantwortung – Zahlung der EPR-Fees
Vertreiber
(Distributor)
Person in der Lieferkette, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU weiterverkauft, außer Erzeuger oder Importeur.

Prüfen ob

  • Eintrag im Herstellerregister vorliegt (EPR-Pflicht)
  • Konformitätserklärung bzw. technische Dokumentation vorliegt
  • Kennzeichnungspflicht erfüllt ist
  • Keine nicht-konforme Verpackung in Verkehr bringen
  • Bei Verdacht: Meldepflicht ggf. über Marktüberwachungsbehörden
     
ImporteurIn der Union ansässige Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland (Nicht EU) in Verkehr bringt.
  • Nur konforme Verpackungen in Verkehr bringen (gem. Art. 5–12)
  • Sicherstellen, dass Konformitätserklärung und techn. Dok. vorliegt
  • Kennzeichnung nach Art. 12 vorliegt
  • Bei Zweifeln: nicht in Verkehr bringen

Jeder Marktteilnehmer muss daher für sich definieren, welche Rolle er für welche Verpackung einnimmt. 

Konformitätserklärung

Relevante PPWR-Artikel (5–12)

Für jede Verpackungsart, die neu in Verkehr gebracht wird, ist ab dem 12.08.2026 eine Konformitätserklärung erforderlich. 
Sie basiert auf einem formalen Konformitätsbewertungsverfahren und muss die Einhaltung aller relevanten Artikel der PPWR (5–12) belegen.

Die Konformitätserklärung muss entweder vom Erzeuger, Hersteller oder Importeur erstellt werden. 
Als Verpackungshersteller liefern wir lediglich Daten für die im Kundenauftrag gefertigten Verpackungen (unabhängig davon, ob diese bedruckt oder unbedruckt sind).

ArtikelThemenbereichAnforderungen für die KonformitätWichtige Zeitpunkte
Art. 5Stoffe in VerpackungenMinimierung besorgniserregender Stoffe; Begrenzung von Schwermetallen in Verpackungen; Einhaltung von PFAS-Grenzwerten bei Lebensmittelkontakt-verpackungen.ab 12.08.2026
Art. 6RecyclingfähigkeitVerpackungen müssen recyclingfähig sein und in Recyclingfähigkeitsklassen eingestuft werden.
  • Klassen A–C ab 01.01.2030
  • nur A–B ab 01.01.2038
Art. 7Rezyklatanteil in KunststoffverpackungenMindestanteile an Rezyklaten in Kunststoffverpackungen je nach Verpackungskategorie.
  • 10–35 % ab 01.01.2030
  • 25–65 % ab 01.01.2040
Art. 8Biobasierte RohstoffePrüfung und mögliche Regulierung des Einsatzes biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen.Bewertung durch EU-Kommission bis 12.02.2028
Art. 9Kompastierbare VerpackungenBestimmte Verpackungen oder Sticker müssen industriell kompostierbar sein.ab 12.02.2028
Art. 10Minimierung von VerpackungenGewicht und Volumen von Verpackungen müssen auf das funktionale Mindestmaß reduziert werden.ab 01.01.2030
Art. 11Wiederverwendbare VerpackungenAnforderungen an Wiederverwendung und Wiederbefüllung; Kennzeichnung und Mindestumlaufzahlen.Rechtsakt bis 12.02.2027
Art. 12KennzeichnungHarmonisierte Kennzeichnung zu Material, Recyclingfähigkeit, Kompostierbarkeit und ggf. Wiederverwendbarkeit.
  • Details bis 12.08.2026
  • Kennzeichnungspflicht ab 12.08.2028

Wir unterstützen Sie auf dem Weg zu compliancegerechten Verpackungen!

Aus der Praxis

Unser Ziel ist es, die Recyclingfähigkeit der von uns produzierten Produktverpackungen stetig zu verbessern und im Sinne der Verwertbarkeit auf ein Maximum zu erhöhen. Für papierfremde Bestandteile werden Alternativen gesucht oder diese komplett eliminiert. Sehen Sie hier unsere Praxisbeispiele:


Die hochwertige und werkstoffliche Verwertung an oberster Stelle. 
Die Bewertung erfolgt aktuell entsprechend gesetzlichen und branchenüblichen Standards, wie beispielsweise der 95/5-Regel.  

Wo Sie jetzt anfangen sollten

Stellen Sie Ihr Portfolio auf den Prüfstand

Sind alle Verpackungselemente relevant, um die Produkte zu schützen, eine effiziente Logistik sicher zu stellen und die Produkteigenschaften zu kommunizieren? Lassen sich Kunststofflösungen reduzieren und ersetzen?


Design for Recycling ist die oberste Maxime

Wenn Verpackungen recyclingfähig sind und hierfür Sammlungs-, Sortier- und Recyclingsysteme existieren ist die Basis gelegt.


Die Qualität der Daten entscheidet

Egal ob Mindeststandard, Digitaler Produktpass oder PPWR – jede Regulatorik basiert auf Daten, die von Unternehmen in der gesamten Lieferkette bereitgestellt und vernetzt werden müssen.


Standards machen das Leben leichter

Ob CO2-Berechnung oder die Beurteilung der Recyclingfähigkeit - für eine Vergleichbarkeit von Lösungen benötigt es definierte Methoden, Parameter und Toleranzen. Solange diese fehlen ist die Umsetzung schwierig.


Nicht abwarten, sondern starten!

Verpackung wird zur Chefsache. Sie verkörpert nicht nur die Marke, sondern muss auch compliant sein, damit die Produkte weiterhin in Verkehr gebracht werden können.

Wie wir Sie dabei unterstützen können

PERFORMANCE BASED DEVELOPMENT

Unsere Entwicklungen basieren auf technischen Vorgaben und langjährigen Erfahrungen aus unserer Entwicklungsdatenbank. Technische Vorgaben sind essenziell, um Verpackungen zu entwickeln, die maximal effektiv und effizient konstruiert sind. Dies gilt für Performance-Werte wie BCT-, ECT- und Cobb-Wert ebenso wie für die anwendungsspezifischen Barriereeigenschaften oder die Recyclingfähigkeit der Verpackung.

RENEWABLE RECYCLED MATERIAL

Basierend auf den technischen Vorgaben legen wir innerhalb des Produktentwicklungsprozesses die passende Materialqualität für die Kundenanforderung fest. Dabei konzentrieren wir uns auf nachwachsende Rohstoffe, vornehmlich Holzfasern aus verantwortungsvoller Forstwirtschaft (FSC® und PEFC™ zertifiziert) und testen stets alternative Faserquellen wir Gras, Silphie, Hanf o.ä. Papier und Karton aus recycelten Fasern setzen wir überall dort ein, wo dies möglich und sinnvoll ist.

MATERIAL EFFICIENCY | LIGHTWEIGHT

Wir optimieren die eingesetzten Materialien auf Basis technischer Werte und sparen mit neuen Papieren und Technologien Ressourcen und CO2. Der Fokus liegt dabei auf dem Einsatz leicht-gewichtiger Papiere und maßgeschneiderter Wellenprofile, um mit weniger Material identische Performance-Werte zu erzielen.

VOLUME OPTIMISATION

So viel Verpackung wie nötig – so wenig Verpackung wie möglich. Diese Maxime berücksichtigen wir bei der Entwicklung maßgeschneiderter Verpackungslösungen. Bei der Volumenoptimierung stehen für uns Produktschutz und Transportsicherheit des Packgutes an oberster Stelle.

DESIGN FOR RECYCLING

Ziel ist, die Recyclingfähigkeit der von uns produzierten Produktverpackungen und Displays im Sinne der Verwertbarkeit auf ein Maximum zu erhöhen und für papierfremde Bestandteile Alternativen zu finden oder diese komplett zu eliminieren. Dabei steht die hochwertige und werkstoffliche Verwertung über die in Europa flächendeckend verfügbaren Recyclingsysteme an oberster Stelle. Unser Ziel ist es, nicht nur den aktuellen Stand der Technik zu nutzen, sondern darüber hinaus innovative Lösungen zu erarbeiten, die heutige Möglichkeiten erweitern.